Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken , die sowohl gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. geschützte Personen: Personen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, die ausschließlich durch den vorhabensbedingten Verkehr des Straßenbauvorhabens im Sinne des § 4 Z 8 NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, oder der Zulaufstrecken im Sinne des § 4 Z 9 NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, gefährdet oder unzumutbar belästigt werden,
2. Aufenthaltsräume : jene Räume, die zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind (z. B. Wohn-, Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten,
3. Werktage : Wochentage von Montag bis Freitag,
4. Regelmonate : Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen. Ein Regelmonat hat 20 Werktage.
§ 3 § 3
§ 3 Lärmindizes
(1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex L den und der Nachtlärmindex L night gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12.
(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
1. L r,Bau,Tag,W : der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
2. L r,Bau,Abend,W : der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
3. L r,Bau,Tag,Sa : der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
4. L r,Bau,Abend,Sa : der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
5. L r,Bau,Tag,So : der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
6. L r,Bau,Abend,So : der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
7. L r,Bau,Nacht : der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
Basis für den baubedingten Schall ist der A‐bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L Aeq gemäß Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01.
(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume :
1. Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,
2. Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
3. Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(4) Die in Abs. 2 und § 11 Abs. 1 angeführte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐0 liegt beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 4 § 4
§ 4 Maßgebender Immissionsort
Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei geschützten Personen auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger (aktiver) oder objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen.
§ 5 § 5
§ 5 Beurteilungsmaßstab
Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
2. Abschnitt
Regelungen für den betriebsbedingten Schall
§ 6 § 6
§ 6 Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall
(1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Abs. 2 bei geschützten Personen wie folgt begrenzt :
L den | = | 55,0 dB |
L night | = | 45,0 dB |
(2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte :
L den | = | 60,0 dB |
L night | = | 50,0 dB |
Immissionen aus dem Straßenverkehr gelten auch dann als zumutbar, wenn die vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, irrelevant sind. Im Bereich von 60,0 dB L den ≤ 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB L night ≤ 55,0 dB sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant.
(3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
L den | = | 65,0 dB |
L night | = | 55,0 dB |
Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.
(4) Der Untersuchungsraum für die Einzelfallbeurteilung nach Abs. 3 darf auf jene Straßenabschnitte beschränkt bleiben, bei denen der vorhabensbedingte zusätzliche Straßenverkehr die nach Abs. 3 definierten jedenfalls unzulässigen Immissionen auslöst oder bei denen der vorhabensbedingte zusätzliche Straßenverkehr für sich die Immissionsgrenzwerte nach Abs. 2 erreichen kann.
Die Festlegung der auslösenden Schwellwerte für die zusätzlichen Verkehrsmengen ist über nachvollziehbare Überlegungen zur Emission und Immission nach § 7 Abs. 1 in relevanten Abständen zur Straßenachse zu erstellen.
(5) Für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten , hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.
(6) Unmittelbar vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen.
§ 7 § 7
§ 7 Ermittlung und Beurteilung des betriebsbedingten Schalls
(1) Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen.
(2) Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Straßenbauvorhabens des Landes bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben ( Nullplanfall ) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt ( Vorhabensplanfall ) heranzuziehen.
§ 8 § 8
§ 8 Straßenseitige (aktive) Maßnahmen
(1) Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für geschützte Personen, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinne des § 6 Abs. 5, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige (aktive) Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Objekte oder Objektteile, deren Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau zum Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig ist.
§ 9 § 9
§ 9 Objektseitige (passive) Maßnahmen für den betriebsbedingten Schall
(1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von straßenseitigen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen zulässig.
(2) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 5, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für L night gemäß § 6 Abs. 1 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.
(3) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 5, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für L den gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden , soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 5, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für L night gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden , soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(4) Wird bei geschützten Personen gemäß § 6 Abs. 5 der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, so ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Fall haben die geschützten Personen Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren .
(5) Im Bereich von Zulaufstrecken im Sinne des § 4 Z 9 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, sowie im Fall des § 6 Abs. 6 ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen.
3. Abschnitt
Regelungen für den baubedingten Schall
§ 10 § 10
§ 10 Schwellenwerte und Grenzwerte für den baubedingten Schall
(1) Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:
L r,Bau,Tag,W | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,W | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Tag,Sa | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,Sa | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Tag,So | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,So | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Nacht | = | 45,0 dB |
(2) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, auch dann zulässig , wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.
Gebietsnutzung | Schwellenwerte in dB | ||
Tag | Abend | Nacht | |
Bauland-Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 2014) | L r,Bau,Tag,W ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,W ≤ 55,0 | L r,Bau,Nacht ≤ 50,0 |
L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 | ||
L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 | ||
Bauland-Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 2014), Bauland-Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014) | L r,Bau,Tag,W ≤ 65,0 | L r,Bau,Abend,W ≤ 60,0 | L r,Bau,Nacht ≤ 55,0 |
L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 | ||
L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 | ||
(3 ) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, weiters auch dann zulässig , wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.
(4) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:
Tag | Abend | Nacht | |
Werktag | L r,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB | L r,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB | L r,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB |
Samstag | L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB | |
Sonntag | L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB | |
Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.
(5) Für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten , hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.
(6) Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die in Abs. 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig .
(7) Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.
§ 11 § 11
§ 11 Ermittlung und Beurteilung des baubedingten Schalls
(1) Die Beurteilungspegel gemäß § 3 Abs. 2 sind nach ÖNORM ISO 9613-2:2008-07-01 zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels gemäß § 3 Abs. 2 sind die Schallimmissionen des Baulärms grundsätzlich mit einem Anpassungswert von + 5,0 dB zu versehen. Dies gilt jedoch nicht für den Baustellenverkehr, soweit er mit dem Verkehrslärm von öffentlichen Straßen vergleichbar ist.
(3) Überschreiten die baubedingten Immissionen an Werktagen am Tag die Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 1 nicht länger als einen Monat pro Baujahr, so kann der Beurteilungspegel L r,Bau,Tag,W um 3,0 dB vermindert werden . Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gilt Satz 1 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
§ 12 § 12
§ 12 Minderungsmaßnahmen
(1) Wird ein Schwellenwert gemäß § 10 Abs. 1 überschritten , sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minderungsmaßnahmen zählen je nach Erfordernis der Einsatz lärmarmer Geräte, Maschinen und Baumethoden, bauseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, örtliche und zeitliche Optimierung des Bauablaufes, Lärmmonitoring und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gelten die Sätze 1 und 2 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
(3) Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.
§ 13 § 13
§ 13 Objektseitige (passive) Maßnahmen für den baubedingten Schall
(1) Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß § 12
1. die Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 , haben die geschützten Personen Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren;
2. die Grenzwerte für die Nacht gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 , haben geschützte Personen Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(2) Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß § 10 Abs. 4 , kann die Behörde geschützten Personen, alternativ zu den objektseitigen (passiven) Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß § 10 Abs. 4 geführt hat. Stimmt die geschützte Person diesem Angebot zu, so entfällt der Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für geschützte Personen gemäß § 10 Abs. 5 .
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall
§ 14 § 14
§ 14 Durchführung von objektseitigen (passiven) Maßnahmen
Im Bewilligungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen . Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Bewilligungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Niederösterreich als Straßenerhalter gemäß § 15 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.
5. Abschnitt
Sprachliche Bestimmung
§ 15 § 15
§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.