Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. geschützte Personen: Personen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, die ausschließlich durch den vorhabensbedingten Verkehr des Straßenbauvorhabens im Sinne des § 4 Z 8 NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, oder der Zulaufstrecken im Sinne des § 4 Z 9 NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, gefährdet oder unzumutbar belästigt werden,
2. Aufenthaltsräume : jene Räume, die zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind (z. B. Wohn-, Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten,
3. Werktage : Wochentage von Montag bis Freitag,
4. Regelmonate : Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen. Ein Regelmonat hat 20 Werktage.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise