(1) Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen.
(2) Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Straßenbauvorhabens des Landes bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben ( Nullplanfall ) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt ( Vorhabensplanfall ) heranzuziehen.
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