Im Bewilligungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen . Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Bewilligungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Niederösterreich als Straßenerhalter gemäß § 15 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.
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