Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken , die sowohl gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.
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