(1) Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß § 12
1. die Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 , haben die geschützten Personen Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren;
2. die Grenzwerte für die Nacht gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 , haben geschützte Personen Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(2) Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß § 10 Abs. 4 , kann die Behörde geschützten Personen, alternativ zu den objektseitigen (passiven) Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß § 10 Abs. 4 geführt hat. Stimmt die geschützte Person diesem Angebot zu, so entfällt der Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für geschützte Personen gemäß § 10 Abs. 5 .
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