Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Zweck
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Wasserversorgungsanlage Gmünd in der Katastralgemeinde Eibenstein sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung wird in der Stadtgemeinde Gmünd das im § 2 dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als “Schongebiet” bezeichnet, bestimmt.
§ 2 § 2
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Eibenstein, der Katastralgemeinde Breitensee und der Katastralgemeinde Böhmzeil. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die grundstücksscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:11.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt ca. 5,56 km².
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
§ 3 § 3
§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Die Abänderung oder Auflassung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe;
2. die Erweiterung und Errichtung von Inertabfall- und Bodenaushubdeponien (gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der geltenden Fassung);
3. Eingriffe in den Boden, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen und Bohrungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, wenn
a. der Eingriff dauerhaft ist und eine Fläche von mehr als 300 m² betroffen ist, oder
b. der Eingriff in eine Tiefe von mehr als drei Meter unter Geländeoberkante erfolgt.
Die Bewilligungspflicht nach lit.b. gilt nicht für die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung;
4. die Errichtung oder Abänderung von Straßen sowie von Parkplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie von Eisenbahnanlagen und Flugplätzen;
5. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Versickerung von Wässern jeder Art; ausgenommen davon sind die Versickerung von Dachwässern von Wohnhäusern und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie den dazugehörigen Nebengebäuden, sofern diese Dachwässer über einen dem Stand der Technik entsprechenden Bodenfilter versickert werden;
6. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung militärischer Anlagen;
7. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von wassergefährdenden Stoffen sowie von Anlagen, bei deren Betrieb wassergefährdende Stoffen anfallen. Wassergefährdende Stoffe sind:
a. Brenn-, Kraftstoffe und Lösungsmittel auf Mineralölbasis mit Stockpunkt unter 25°C;
b. Trafoöle;
c. Pflanzenschutzmittel sowie deren Umwandlungsprodukte;
d. Produkte, die nach dem Chemikaliengesetz als „giftig“, „mindergiftig-gesundheitsschädlich“, „ätzend“ oder „umweltgefährdend“ gekennzeichnet sind;
e. Stoffe, die nach dem Chemikaliengesetz als „entzündlich“ und nach dem ADR (Gefahrenguttransporte auf der Straße) als „brennbar“ zu kennzeichnen sind;
f. endokrin wirksame Stoffe;
g. Auftauhilfsmittel, Schneefestiger, etc.;
h. Mineraldünger, organischer Handelsdünger, Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist, Flüssigmist), häusliche Abwässer, Klärschlamm, Silagesickersaft, Nitrifikationshemmer;
i. Schwermetallverbindungen;
j. nicht oder schwer abbaubare organische Verbindungen;
8. die Errichtung oder Abänderung von landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen;
9. die Errichtung und Betrieb von Holzlagerplätzen, auf denen das gelagerte Holz chemisch behandelt wird;
10. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von Biogasanlagen;
11. die Errichtung oder Erweiterung von Teichen aller Art, wie z. B. Fisch- und Badeteichanlagen, sofern kein Verbot gemäß § 5 Z 3 besteht; von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind Folienteiche, sofern keine Bewilligungspflicht nach Abs. 1 Z 3 vorliegt;
12. die Verwendung radioaktiver Stoffe.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 7 ausgenommen sind die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen
1. zur Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 5.000 l;
2. zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (Abs. 1 Z 7) bis höchstens in einer Menge des benötigten Jahresbedarfs, sofern diese entsprechend dem Stand der Technik gelagert werden und jede Einwirkung auf das Grundwasservorkommen auszuschließen ist.
§ 4 § 4
§ 4 Anzeigepflichtige Maßnahmen
Im Schongebiet (§ 2) sind folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):
1. Die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping- und Mobilheimplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen und Kleingartenanlagen;
2. die Durchführung von Großveranstaltungen jeglicher Art mit mehr als 1000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential für das Grundwasser, wie z. B. Motorsportveranstaltungen;
3. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter Geländeoberkante;
4. die Errichtung oder Erweiterung von Folienhäusern, Folientunnel und Glashäusern ab einer Gesamtfläche von 500 m²;
5. die Errichtung von Flachkollektoren und Tiefensonden;
6. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von Betriebsanlagen, sofern diese Maßnahmen nicht nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig sind.
§ 5 § 5
§ 5 Verbote
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
1. Die Neuerrichtung von Anlagen, die der Gewinnung mineralischer Rohstoffe dienen; Rohstoffgewinnungen aufgrund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;
2. die Errichtung und Erweiterung von Deponien jeder Art, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Deponien;
3. die dauerhafte Freilegung von Grundwasser;
4. die Aufbereitung oder Lagerung von radioaktiven Stoffen.
§ 6 § 6
§ 6 Strafbestimmungen
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.
§ 7 § 7
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. August 1975, LGBl. 6900/51–0, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1
(Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDF