Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
1. Die Neuerrichtung von Anlagen, die der Gewinnung mineralischer Rohstoffe dienen; Rohstoffgewinnungen aufgrund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;
2. die Errichtung und Erweiterung von Deponien jeder Art, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Deponien;
3. die dauerhafte Freilegung von Grundwasser;
4. die Aufbereitung oder Lagerung von radioaktiven Stoffen.
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