(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Eibenstein, der Katastralgemeinde Breitensee und der Katastralgemeinde Böhmzeil. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die grundstücksscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:11.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt ca. 5,56 km².
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
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