LandesrechtNiederösterreichVerordnungenSchongebiet Wasserversorgungsanlage Gmünd§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 23. September 2015
Up-to-date

Im Schongebiet (§ 2) sind folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):

1. Die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping- und Mobilheimplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen und Kleingartenanlagen;

2. die Durchführung von Großveranstaltungen jeglicher Art mit mehr als 1000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential für das Grundwasser, wie z. B. Motorsportveranstaltungen;

3. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter Geländeoberkante;

4. die Errichtung oder Erweiterung von Folienhäusern, Folientunnel und Glashäusern ab einer Gesamtfläche von 500 m²;

5. die Errichtung von Flachkollektoren und Tiefensonden;

6. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von Betriebsanlagen, sofern diese Maßnahmen nicht nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig sind.

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