(1) Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Die Abänderung oder Auflassung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe;
2. die Erweiterung und Errichtung von Inertabfall- und Bodenaushubdeponien (gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der geltenden Fassung);
3. Eingriffe in den Boden, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen und Bohrungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, wenn
a. der Eingriff dauerhaft ist und eine Fläche von mehr als 300 m² betroffen ist, oder
b. der Eingriff in eine Tiefe von mehr als drei Meter unter Geländeoberkante erfolgt.
Die Bewilligungspflicht nach lit.b. gilt nicht für die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung;
4. die Errichtung oder Abänderung von Straßen sowie von Parkplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie von Eisenbahnanlagen und Flugplätzen;
5. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Versickerung von Wässern jeder Art; ausgenommen davon sind die Versickerung von Dachwässern von Wohnhäusern und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie den dazugehörigen Nebengebäuden, sofern diese Dachwässer über einen dem Stand der Technik entsprechenden Bodenfilter versickert werden;
6. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung militärischer Anlagen;
7. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von wassergefährdenden Stoffen sowie von Anlagen, bei deren Betrieb wassergefährdende Stoffen anfallen. Wassergefährdende Stoffe sind:
a. Brenn-, Kraftstoffe und Lösungsmittel auf Mineralölbasis mit Stockpunkt unter 25°C;
b. Trafoöle;
c. Pflanzenschutzmittel sowie deren Umwandlungsprodukte;
d. Produkte, die nach dem Chemikaliengesetz als „giftig“, „mindergiftig-gesundheitsschädlich“, „ätzend“ oder „umweltgefährdend“ gekennzeichnet sind;
e. Stoffe, die nach dem Chemikaliengesetz als „entzündlich“ und nach dem ADR (Gefahrenguttransporte auf der Straße) als „brennbar“ zu kennzeichnen sind;
f. endokrin wirksame Stoffe;
g. Auftauhilfsmittel, Schneefestiger, etc.;
h. Mineraldünger, organischer Handelsdünger, Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist, Flüssigmist), häusliche Abwässer, Klärschlamm, Silagesickersaft, Nitrifikationshemmer;
i. Schwermetallverbindungen;
j. nicht oder schwer abbaubare organische Verbindungen;
8. die Errichtung oder Abänderung von landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen;
9. die Errichtung und Betrieb von Holzlagerplätzen, auf denen das gelagerte Holz chemisch behandelt wird;
10. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von Biogasanlagen;
11. die Errichtung oder Erweiterung von Teichen aller Art, wie z. B. Fisch- und Badeteichanlagen, sofern kein Verbot gemäß § 5 Z 3 besteht; von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind Folienteiche, sofern keine Bewilligungspflicht nach Abs. 1 Z 3 vorliegt;
12. die Verwendung radioaktiver Stoffe.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 7 ausgenommen sind die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen
1. zur Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 5.000 l;
2. zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (Abs. 1 Z 7) bis höchstens in einer Menge des benötigten Jahresbedarfs, sofern diese entsprechend dem Stand der Technik gelagert werden und jede Einwirkung auf das Grundwasservorkommen auszuschließen ist.
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