Vorwort/Präambel
(1) Ein Teil des Timenitzer Moores wird zum Naturschutzgebiet „Timenitzer Feuchtacker“ erklärt.
(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet erfolgt aufgrund der im Gebiet vorkommenden seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie der seltenen und gefährdeten Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen.
(3) Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Magdalensberg (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) im Ausmaß von 4,0 ha und ist innerhalb der im Abs. 4 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Timenitz gelegen.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich. Die Koordinaten sind im Gauß-Krüger-System BMN M31 (EPSG:31258) erstellt und im Koordinatenverzeichnis der Anlage A im geoJson-Format ausgewiesen.
(1) Der Zweck dieser Verordnung ist der Schutz des Gebietes, das
a) seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten beherbergt, sowie
b) seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen aufweist.
(2) Das Feuchtgebiet dient vielen seltenen und gefährdeten Tierarten als Nahrungs- und Fortpflanzungsstätte. Die hohe Vielfalt an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten sowie seltene und gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen sind ausschlaggebend für das ganze Gebiet. Für dieses Gebiet typische Lebensräume sind Feucht- und Nasswiesen (Calthion), Seggenbestände (Caricion) und Röhrichten (Phragmition). Zu den bemerkenswerten Tiergruppen im Gebiet zählen Amphibien, Schmetterlinge, Libellen und Vögel. Aufgrund seiner Lage eignet sich das Feuchtgebiet als Trittsteinbiotop zur Vernetzung von verschiedenen Lebensräumen.
(3) Zur Erreichung des Schutzzweckes ist die Pflege und Erhaltung des Feuchtgebietes und dessen charakteristischer einheimischer Fauna und Flora sowie die Weiterführung der extensiven Bewirtschaftung der Feuchtwiesen erforderlich.
Zur Erreichung des Schutzzweckes sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, untersagt:
1. Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, auch solchen, die keiner Bewilligungspflicht oder einer Mitteilungspflicht nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2025, unterliegen, sowie jede nach außen hin in Erscheinung tretende Änderung;
2. das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen sowie die Veränderung der Bodengestaltung oder der Bodenbeschaffenheit auf andere Weise;
3. das mutwillige Beschädigen oder Vernichten von Pflanzen und Pilzen oder das Entfernen derselben von ihrem Standort;
4. das Verfolgen, Beunruhigen, Fangen, Befördern, Töten, Zerstören, Aneignen oder sonst Beeinträchtigen von freilebenden, nicht jagdbaren Tieren einschließlich deren Entwicklungsstadien und von Bestandteilen dieser (wie zB Amphibienlaich, Libellenlarven, Vogeleier, Federn, Bälge, Brutstätten, Nester, Einstandsplätze);
5. das Anbringen von Tafeln, Inschriften oder dergleichen, soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
6. die Erregung störenden Lärms (wie zB durch Musikanlagen, Knallkörper);
7. das Fahren mit Fahrzeugen aller Art (abseits von Wegen);
8. das Reiten (abseits von Wegen);
Von den Verboten nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd, insoweit als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden ist;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden oder im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (wie zB Wasserversorgung, Stromversorgung, Wege), insoweit als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden ist;
3. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2025;
4. Erkundungs- und Überwachungsflüge mit Drohnen für die mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur betrauten behördlichen Organe sowie für die damit behördlich beauftragten Organe, für die Mitglieder des Naturschutzbeirates und zur Schädlingsbekämpfung oder zur Schadenssuche an Leitungsanlagen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, gelten sinngemäß.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (wie zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 oder Art. 10 und Art. 12 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung von seltenen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder deren Lebensräumen dienen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Timenitzer Feuchtacker“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, bestraft.
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 17/2026.
9. das Freilaufenlassen von Hunden;
10. das Starten, Landen und Überfliegen unter 300 m Flughöhe mit Luftfahrzeugen aller Art (wie zB Drohnen, Leichtflugzeuge, Modellflugzeuge, Drachen, Gleitschirme);
11. das Entzünden oder Unterhalten von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren;
12. das Lagern und Zelten;
13. das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien und Stoffen aller Art.