§ 3 § 3Schutzbestimmungen — Naturschutzgebiet „Timenitzer Feuchtacker“
Rückverweise
Zur Erreichung des Schutzzweckes sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, untersagt:
1. Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, auch solchen, die keiner Bewilligungspflicht oder einer Mitteilungspflicht nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2025, unterliegen, sowie jede nach außen hin in Erscheinung tretende Änderung;
2. das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen sowie die Veränderung der Bodengestaltung oder der Bodenbeschaffenheit auf andere Weise;
3. das mutwillige Beschädigen oder Vernichten von Pflanzen und Pilzen oder das Entfernen derselben von ihrem Standort;
4. das Verfolgen, Beunruhigen, Fangen, Befördern, Töten, Zerstören, Aneignen oder sonst Beeinträchtigen von freilebenden, nicht jagdbaren Tieren einschließlich deren Entwicklungsstadien und von Bestandteilen dieser (wie zB Amphibienlaich, Libellenlarven, Vogeleier, Federn, Bälge, Brutstätten, Nester, Einstandsplätze);
5. das Anbringen von Tafeln, Inschriften oder dergleichen, soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
6. die Erregung störenden Lärms (wie zB durch Musikanlagen, Knallkörper);
7. das Fahren mit Fahrzeugen aller Art (abseits von Wegen);
8. das Reiten (abseits von Wegen);
10. das Starten, Landen und Überfliegen unter 300 m Flughöhe mit Luftfahrzeugen aller Art (wie zB Drohnen, Leichtflugzeuge, Modellflugzeuge, Drachen, Gleitschirme);
11. das Entzünden oder Unterhalten von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren;
12. das Lagern und Zelten;
13. das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien und Stoffen aller Art.
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