§ 4 § 4Ausnahmen von den Schutzbestimmungen — Naturschutzgebiet „Timenitzer Feuchtacker“
Rückverweise
Von den Verboten nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd, insoweit als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden ist;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden oder im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (wie zB Wasserversorgung, Stromversorgung, Wege), insoweit als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden ist;
3. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2025;
4. Erkundungs- und Überwachungsflüge mit Drohnen für die mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur betrauten behördlichen Organe sowie für die damit behördlich beauftragten Organe, für die Mitglieder des Naturschutzbeirates und zur Schädlingsbekämpfung oder zur Schadenssuche an Leitungsanlagen.
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