Vorwort
(1) Die in den Anlagen 1 bis 4 als Start- und Landegasse gekennzeichneten Gebiete des Wörthersees, des Ossiacher Sees, des Millstätter Sees und des Weißensees, die in der Uferzone 200 m vom Ufer in den See hinaus durch Bojen gekennzeichnet sind, werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres als Sperrgebiete für die Ausübung des Wasserschisportes festgelegt.
(2) Die in den Anlagen 1, 2 und 4 als Slalom- und Sprungstrecke gekennzeichneten Gebiete des Wörthersees, des Ossiacher Sees und des Weißensees werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres als Sperrgebiete für die Ausübung des Wasserschitrainings von 17 Uhr bis 10 Uhr festgelegt.
(1) Die Kennzeichnung durch Bojen im Sinne des § 1 hat gemäß § 71 Abs. 2 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, zu erfolgen. Die Bojen sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 auf jeder Gassenseite in einem Abstand von 15 m anzubringen. Die Gassenbreite hat 15 m zu betragen.
(2) Für die Kennzeichnung der Slalomstrecken ist eine mindestens 1 m im Durchmesser große gelbe Boje auf der Achse derselben am Beginn und am Ende mit der deutlich lesbaren Aufschrift "SPERRGEBIET" zu verankern.
(1) Das Baden, Schwimmen und Sporttauchen sowie die Benützung von Sportgeräten wie Luftmatratzen und Schwimmreifen sowie von anderen ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienenden Geräten ohne Maschinenantrieb ist zu den festgelegten Zeiten in den Sperrgebieten verboten.
(2) In Sperrgebiete dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
(1) Die Sperre (§ 3) gilt nicht für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.
(2) Bojen, welche die Linienschifffahrt behindern, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 30 m angebracht werden.
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 SchFG bestraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. April 1994, mit der auf dem Wörther See, dem Ossiacher See, dem Millstätter See und dem Weißensee Sperrgebiete zur Ausübung des Wasserschisportes festgelegt werden, LGBl. Nr. 47/1994, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 81/1996, außer Kraft.
Die Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung finden Sie in den Anlagen zum Landesgesetzblatt LGBl Nr 84/2025.