§ 4 § 4 Veranstaltungen; Linienschifffahrt — Sperrgebiete zur Ausübung des Wasserschisportes
Rückverweise
(1) Die Sperre (§ 3) gilt nicht für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.
(2) Bojen, welche die Linienschifffahrt behindern, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 30 m angebracht werden.
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