Rückverweise
(1) Die Kennzeichnung durch Bojen im Sinne des § 1 hat gemäß § 71 Abs. 2 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, zu erfolgen. Die Bojen sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 auf jeder Gassenseite in einem Abstand von 15 m anzubringen. Die Gassenbreite hat 15 m zu betragen.
(2) Für die Kennzeichnung der Slalomstrecken ist eine mindestens 1 m im Durchmesser große gelbe Boje auf der Achse derselben am Beginn und am Ende mit der deutlich lesbaren Aufschrift "SPERRGEBIET" zu verankern.
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