(1) Die in den Anlagen 1 bis 4 als Start- und Landegasse gekennzeichneten Gebiete des Wörthersees, des Ossiacher Sees, des Millstätter Sees und des Weißensees, die in der Uferzone 200 m vom Ufer in den See hinaus durch Bojen gekennzeichnet sind, werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres als Sperrgebiete für die Ausübung des Wasserschisportes festgelegt.
(2) Die in den Anlagen 1, 2 und 4 als Slalom- und Sprungstrecke gekennzeichneten Gebiete des Wörthersees, des Ossiacher Sees und des Weißensees werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres als Sperrgebiete für die Ausübung des Wasserschitrainings von 17 Uhr bis 10 Uhr festgelegt.
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