(1) Das Baden, Schwimmen und Sporttauchen sowie die Benützung von Sportgeräten wie Luftmatratzen und Schwimmreifen sowie von anderen ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienenden Geräten ohne Maschinenantrieb ist zu den festgelegten Zeiten in den Sperrgebieten verboten.
(2) In Sperrgebiete dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
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