LandesrechtKärntenVerordnungenAusnahme von der Schonzeit für den Auer- und Birkhahn

Ausnahme von der Schonzeit für den Auer- und Birkhahn

In Kraft bis 26. März 2030
Up-to-date

§ 1 § 1 Ziel

Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Bestände von Auerwild und Birkwild und der Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände. Um selektiv, unter streng überwachten Bedingungen und in geringen Mengen, entsprechend den Bedingungen des Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhähnen zu ermöglichen, wird eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für Auerhähne und Birkhähne erteilt.

§ 2 § 2 Ausnahme von der Schonzeit – Jagdzeit

(1) Die Bejagung von Auerhähnen und Birkhähnen aufgrund dieser Verordnung darf jeweils nur in der Zeit von 10. Mai bis 31. Mai der Jahre 2025 bis 2028 erfolgen.

(2) Die Ausnahme von der Schonzeit gilt nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn ( Tetrao urogallus ) und Birkhuhn ( Tetrao tetrix ). Die Ausnahme von den Schonvorschriften gilt nicht für dominante Hähne.

§ 3 § 3 Kontingent – Auerhähne

(1) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Auerhähnen werden maximal 7 % der gezählten männlichen Auerhähne als Kontingent festgelegt. Die Feststellung der Ausgangspopulationen (männlich) erfolgt auf Basis der Zählungen der Jahre 2024 und 2026. Für Auerhähne beträgt das Entnahmekontingent für ganz Kärnten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich maximal je 127 Stück.

(2) Dieses Kontingent wird auf die Bezirke in Kärnten wie folgt aufgeteilt:

Bezirk jährliche Freigabe Auerhähne
Hermagor 30
Klagenfurt 2
St. Veit 11
Spittal 45
Villach 15
Völkermarkt 3
Wolfsberg 13
Feldkirchen 8
Kärnten 127

§ 4 § 4 Kontingent – Birkhähne

(1) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Birkhähnen werden maximal 9 % der gezählten männlichen Birkhähne als Kontingent festgelegt. Die Feststellung der Ausgangspopulationen (männlich) erfolgt auf Basis der Zählungen der Jahre 2024 und 2026. Für Birkhähne beträgt das Entnahmekontingent für ganz Kärnten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich maximal je 255 Stück.

(2) Dieses Kontingent wird auf die Bezirke in Kärnten wie folgt aufgeteilt:

Bezirk jährliche Freigabe Birkhähne
Hermagor 59
Klagenfurt 3
St. Veit 11
Spittal 138
Villach 14
Völkermarkt 4
Wolfsberg 14
Feldkirchen 12
Kärnten 255

§ 5 § 5 Besondere Bestimmungen – Zugriff auf das Kontingent

(1) Innerhalb der jeweiligen Bezirke darf eine Bejagung von Auer- und Birkhähnen, aufgrund der Kontingente gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, durch den Jagdausübungsberechtigten nur bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

1. Nachweis, dass das betreffende Jagdgebiet in einer Raufußhuhnregion liegt. Erstreckt sich das zusammenhängende Verbreitungsgebiet einer Raufußhuhnregion über mehrere Jagdgebiete, hat die Bejagung für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erfolgen.

2. Nachweis der Zählung des Auer- bzw. Birkwildes in den Jahren 2024 und 2026 (Zählformulare).

3. Vorhandensein von mindestens vier Auerhähnen/Birkhähnen pro Balzplatz (Zählergebnisse).

(2) Der Landesregierung ist vom Bezirksjägermeister für die Jahre 2025 bis 2028 jährlich, bis 15. März eine Liste jener Jagdgebiete vorzulegen, auf welche das Kontingent (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2) für den jeweiligen Bezirk für das jeweilige Jahr, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3, aufgeteilt wird, samt den zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen (Zählformulare). Wenn ein Jagdgebiet auf dieser Liste die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, ist es von der Landesregierung von der jährlichen Liste zu streichen. Die jährlichen Listen sind von der Landesregierung mit einem Überprüfungsvermerk zu versehen und bis 15. April dem Bezirksjägermeister rückzuübermitteln. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vom Bezirksjägermeister unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass er auf das Kontingent des jeweiligen Bezirkes, im Rahmen der gegenständlichen Verordnung und seiner revierbezogenen Zählergebnisse, im betreffenden Jahr zugreifen kann. Die Entnahme von Auerhähnen und Birkhähnen durch die Jagdausübungsberechtigten kann in der Folge, entsprechend der von der Landesregierung überprüften Listen, im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und innerhalb der im § 2 Abs. 1 festgelegten Zeiten erfolgen.

(3) Als Jagdmethoden sind nur die Ansitzjagd und die Pirschjagd zulässig. Die Jagd mit Stöberhunden ist verboten.

(4) Jeder getätigte Abschuss von Auer- und Birkhähnen ist vom Jagdausübungsberechtigten jeweils per Abschussmeldung binnen einer Woche, dem zuständigen Hegeringleiter zu melden. Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche dem zuständigen Bezirksjägermeister weiterzuleiten (§ 58 Abs. 2, 3 und 4 K-JG). Ferner ist der Jagausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auer- oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen.

§ 6 § 6 Kontrolle

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.

(2) Der Bezirksjägermeister hat die gesammelten Abschussmeldungen dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, für die Jahre 2025 bis 2028 jeweils bis spätestens 30. Juni vorzulegen.

§ 7 § 7 Monitoring und Fördermaßnahmen

(1) Damit die Populationen des Auer- und Birkwildes trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Auer- und Birkwildes in Kärnten regelmäßig ein entsprechendes Monitoring (Zählungen alle zwei Jahre) durchzuführen. Zu von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrollzählungen ist ein ornithologisch kundiger Amtssachverständiger für Wildbiologie oder Naturschutz beizuziehen.

(2) Die Kärntner Jägerschaft hat nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen Maßnahmen zur Schaffung und Sicherstellung von Raufusshuhnlebensräumen zu fördern und diese Maßnahmen sowie deren Flächenausmaß entsprechend zu dokumentieren und der Kärntner Landesregierung hierüber zu berichten.

§ 8 § 8 Inkrafttreten – Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

(2) Nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.