(1) Innerhalb der jeweiligen Bezirke darf eine Bejagung von Auer- und Birkhähnen, aufgrund der Kontingente gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, durch den Jagdausübungsberechtigten nur bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
1. Nachweis, dass das betreffende Jagdgebiet in einer Raufußhuhnregion liegt. Erstreckt sich das zusammenhängende Verbreitungsgebiet einer Raufußhuhnregion über mehrere Jagdgebiete, hat die Bejagung für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erfolgen.
2. Nachweis der Zählung des Auer- bzw. Birkwildes in den Jahren 2024 und 2026 (Zählformulare).
3. Vorhandensein von mindestens vier Auerhähnen/Birkhähnen pro Balzplatz (Zählergebnisse).
(2) Der Landesregierung ist vom Bezirksjägermeister für die Jahre 2025 bis 2028 jährlich, bis 15. März eine Liste jener Jagdgebiete vorzulegen, auf welche das Kontingent (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2) für den jeweiligen Bezirk für das jeweilige Jahr, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3, aufgeteilt wird, samt den zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen (Zählformulare). Wenn ein Jagdgebiet auf dieser Liste die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, ist es von der Landesregierung von der jährlichen Liste zu streichen. Die jährlichen Listen sind von der Landesregierung mit einem Überprüfungsvermerk zu versehen und bis 15. April dem Bezirksjägermeister rückzuübermitteln. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vom Bezirksjägermeister unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass er auf das Kontingent des jeweiligen Bezirkes, im Rahmen der gegenständlichen Verordnung und seiner revierbezogenen Zählergebnisse, im betreffenden Jahr zugreifen kann. Die Entnahme von Auerhähnen und Birkhähnen durch die Jagdausübungsberechtigten kann in der Folge, entsprechend der von der Landesregierung überprüften Listen, im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und innerhalb der im § 2 Abs. 1 festgelegten Zeiten erfolgen.
(3) Als Jagdmethoden sind nur die Ansitzjagd und die Pirschjagd zulässig. Die Jagd mit Stöberhunden ist verboten.
(4) Jeder getätigte Abschuss von Auer- und Birkhähnen ist vom Jagdausübungsberechtigten jeweils per Abschussmeldung binnen einer Woche, dem zuständigen Hegeringleiter zu melden. Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche dem zuständigen Bezirksjägermeister weiterzuleiten (§ 58 Abs. 2, 3 und 4 K-JG). Ferner ist der Jagausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auer- oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen.
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