Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Bestände von Auerwild und Birkwild und der Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände. Um selektiv, unter streng überwachten Bedingungen und in geringen Mengen, entsprechend den Bedingungen des Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhähnen zu ermöglichen, wird eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für Auerhähne und Birkhähne erteilt.
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