(1) Damit die Populationen des Auer- und Birkwildes trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Auer- und Birkwildes in Kärnten regelmäßig ein entsprechendes Monitoring (Zählungen alle zwei Jahre) durchzuführen. Zu von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrollzählungen ist ein ornithologisch kundiger Amtssachverständiger für Wildbiologie oder Naturschutz beizuziehen.
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen Maßnahmen zur Schaffung und Sicherstellung von Raufusshuhnlebensräumen zu fördern und diese Maßnahmen sowie deren Flächenausmaß entsprechend zu dokumentieren und der Kärntner Landesregierung hierüber zu berichten.
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