(1) Die Bejagung von Auerhähnen und Birkhähnen aufgrund dieser Verordnung darf jeweils nur in der Zeit von 10. Mai bis 31. Mai der Jahre 2025 bis 2028 erfolgen.
(2) Die Ausnahme von der Schonzeit gilt nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn ( Tetrao urogallus ) und Birkhuhn ( Tetrao tetrix ). Die Ausnahme von den Schonvorschriften gilt nicht für dominante Hähne.
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