(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Der Bezirksjägermeister hat die gesammelten Abschussmeldungen dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, für die Jahre 2025 bis 2028 jeweils bis spätestens 30. Juni vorzulegen.
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