Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Vorwort
§ 1 § 1 Personenbezogene Ausdrücke
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 § 2 Einberufung der Sitzungen
(1) Die Ladung ergeht schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten sind von der Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Anschluss jener Tagesordnungspunkte, die den Vertretungsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten betreffen, von den Sitzungen zu informieren.
(3) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat bei Verhinderung dies rechtzeitig der Vorsitzenden mitzuteilen.
§ 3 § 3 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der Vorsitzenden bestimmt. Tagesordnungspunkte, die in einer Sitzung nicht oder nicht erschöpfend behandelt wurden, sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied, im Vertretungsfall das jeweilige Ersatzmitglied, bis zu einer Woche vor dem Sitzungstermin bei der Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission schriftlich einbringen. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und die Gleichbehandlungsbeauftragten in deren Vertretungsbereich die Angelegenheit fällt, sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; enthält der Ergänzungsantrag Unterlagen, so sind diese den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsstelle und den Gleichbehandlungsbeauftragten, soweit deren Vertretungsbereich betroffen ist, zuzuleiten.
(3) Jedes Mitglied der Gleichbehandlungskommission kann am Beginn der Sitzung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die Vorsitzende eine Abstimmung (§ 6) durchzuführen; dies gilt auch für Ergänzungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die während der Sitzung gestellt werden.
§ 4 § 4 Fehlen der Beschlussfähigkeit
Ist trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so hat die Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.
§ 5 § 5 Ablauf der Sitzungen
(1) Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und stellt die gefassten Beschlüsse fest.
(2) Die Vorsitzende hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
(3) Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission ist die Sitzung zu unterbrechen. Über Anträge ist abzustimmen.
§ 6 § 6 Beschlussfassung
(1) Die Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch.
(2) Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
§ 7 § 7 Sitzungsprotokoll
(1) Über den Verlauf der Sitzung vor der Gleichbehandlungskommission ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. die Namen der Vorsitzenden, der weiteren anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und allfälliger sonstiger anwesender Personen,
3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4. die Tagesordnung,
5. den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
6. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
7. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
8. die Anträge in wörtlicher Fassung,
9. Angaben über in der Sitzung aufgenommene Niederschriften, welche als Beilage dem Sitzungsprotokoll anzuschließen sind,
10. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
11. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
12. das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger abweichender Meinungen auf Verlangen des jeweiligen Mitgliedes.
(3) Das Sitzungsprotokoll bedarf der Genehmigung durch die Gleichbehandlungskommission und ist von allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(4) Eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls ist allen Mitgliedern sowie jenen Ersatzmitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und der Gleichbehandlungsbeauftragten, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zuzustellen. Das Sitzungsprotokoll gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird.
(5) Über rechtzeitig eingelangte Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Sitzungsprotokolls ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung abzustimmen.
(6) Berichtigungen und Ergänzungen des Sitzungsprotokolls sind dieser als Anhang beizufügen.
(7) Sitzungsprotokolle samt Anhang sind unter Verschluss aufzubewahren.
(8) Eine Tonaufnahme über den Sitzungsverlauf ist – mit Zustimmung aller anwesenden Personen – zulässig.
§ 8 § 8 Berichterstatterin
Die Vorsitzende kann aus dem Kreis der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
§ 9 § 9 Führung der laufenden Geschäfte
(1) Die Abwicklung der laufenden Geschäfte wird von der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission erledigt, welche bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung – K-GEA hiefür zuständigen Abteilung angesiedelt ist. Diese Geschäfte sind unter der Leitung der Vorsitzenden zu führen.
(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:
1. die Vorbereitung der Sitzungen;
2. die Besorgung der laufenden Kanzleigeschäfte wie insbesondere die Ausfertigung und Zustellung sämtlicher Schriftstücke;
3. die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission notwendigen Schriftverkehrs und allfälliger sonstiger (zB telefonischer) Kontakte;
4. die Protokollführung in den Sitzungen;
5. die Abfassung von Sitzungsprotokollen in den Sitzungen;
6. die schriftliche Ausfertigung von Gutachten und Mitwirkung bei der Erstellung von Stellungnahmen;
7. die Übernahme der an die Kommission gerichteten Anträge und Berichte einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Akten;
8. die Verwahrung der Akten und etwaiger Tonbandaufzeichnungen;
9. die Bereitstellung geeigneter Sitzungssäle für die Sitzungen (Verhandlungen);
10. die Auszahlung der Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder).
§ 10 § 10 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.