(1) Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und stellt die gefassten Beschlüsse fest.
(2) Die Vorsitzende hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
(3) Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission ist die Sitzung zu unterbrechen. Über Anträge ist abzustimmen.
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