(1) Die Ladung ergeht schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten sind von der Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Anschluss jener Tagesordnungspunkte, die den Vertretungsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten betreffen, von den Sitzungen zu informieren.
(3) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat bei Verhinderung dies rechtzeitig der Vorsitzenden mitzuteilen.
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