(1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der Vorsitzenden bestimmt. Tagesordnungspunkte, die in einer Sitzung nicht oder nicht erschöpfend behandelt wurden, sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied, im Vertretungsfall das jeweilige Ersatzmitglied, bis zu einer Woche vor dem Sitzungstermin bei der Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission schriftlich einbringen. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und die Gleichbehandlungsbeauftragten in deren Vertretungsbereich die Angelegenheit fällt, sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; enthält der Ergänzungsantrag Unterlagen, so sind diese den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsstelle und den Gleichbehandlungsbeauftragten, soweit deren Vertretungsbereich betroffen ist, zuzuleiten.
(3) Jedes Mitglied der Gleichbehandlungskommission kann am Beginn der Sitzung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die Vorsitzende eine Abstimmung (§ 6) durchzuführen; dies gilt auch für Ergänzungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die während der Sitzung gestellt werden.
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