LandesrechtKärntenVerordnungenDurchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung

In Kraft seit 01. Februar 2024
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1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 1 § 1 Begriffsbestimmungen

(1) „Erste Löschhilfe“ ist die Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jedermann durchgeführt werden kann.

(2) „Tragbare Feuerlöscher“ sind Feuerlöscher die getragen und von Hand bedient werden und im betriebsbereiten Zustand eine Masse von nicht mehr als 20 kg haben. Hinsichtlich des eingesetzten Löschmittels wird zwischen Wasserlöscher, Schaumlöscher, Glutbrandpulverlöscher, Flammbrandpulverlöscher, Metallbrandlöscher, CO 2 -Löscher und Fettbrandlöscher unterschieden.

(3) „Löschvermögen“ ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximal zulässigen Löschmittelmenge zu löschen.

(4) „Löschgerätestützpunkt“ ist ein gemeinsamer Bereitstellungsplatz für mehrere Geräte der Ersten Löschhilfe.

(5) „Gebäudeklasse“ ist die Einteilung von Gebäuden nach Geschoßanzahl, Fluchtniveau, Anzahl der Nutzungseinheiten, Zugänglichkeit für die Feuerwehr und der Brutto-Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne der OIB-Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019; OIB-330-001/19. Für bauliche Anlagen, die im Sinne der OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019; OIB-330.2-013/19 bewertet werden (Sicherheitskategorie) gilt, dass diese hinsichtlich der Anwendung nachfolgender Bestimmungen in die Gebäudeklasse 3 einzuteilen sind.

(6) „Orientierungshilfen“ sind örtliche Hilfsmittel wie z.B. Brandschutzpläne, Stockwerks- und Raumbezeichnungen, Bezeichnungen von Raumnutzungen, Schlüsselkästen, etc., die die Erkundung der Feuerwehreinsatzkräfte erleichtern.

2. Abschnitt Brandschutzeinrichtungen

§ 2 § 2 Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung

(1) In Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 in Verbindung mit einer Garage oder einem überdachten Stellplatz und einem Nebengebäude bis zu einer Gesamt–Nettofläche von 400 m² ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) In Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5, mit bis zu drei Wohnungen pro Geschoß, ist jeweils für 2 angefangene oberirdische Geschoße ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei mehr als 3 Wohnungen pro Geschoß ist in jedem oberirdischen Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Wenn Wohnungstüren vom Standort des tragbaren Feuerlöschers mehr als 15 m entfernt sind, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für unterirdische Geschoße von Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist für je 400 m² Netto-Fläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 3 § 3 Gebäude mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung

(1) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 2 ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 3, 4 und 5 ist pro Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Nettofläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 4 § 4 Wirtschaftsgebäude

(1) Für jedes Wirtschaftsgebäude ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluss mit ausreichend langem Schlauch mit einem Durchmesser von mind. ½ Zoll mit Spritzdüse an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle bereitzustellen. Für Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen ist für jeweils angefangene 400 m² Netto-Fläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 5 § 5 Schulen und Kindergärten sowie Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

(1) In Schulen und Kindergärten sowie Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) In Schulen und Kindergärten sowie Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung sind geeignete Alarmierungseinrichtungen (Räumungsalarm) vorzusehen, sodass im Gebäude im Gefahrenfall eine Alarmierung der im Gebäude anwesenden Personen möglich ist.

§ 6 § 6 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

(1) In Beherbergungsstätten, Studentenheimen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 7 § 7 Verkaufsstätten

(1) In Verkaufsstätten der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) Sofern aufgrund des Lagergutes und der Lagerhöhe eine erhöhte Brandbelastung gegeben ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 8 § 8 Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

(1) In Altersheimen, Altenwohnheimen, Seniorenresidenzen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 9 § 9 Pflegeheime, Krankenhäuser

(1) In Pflegeheimen und Krankenhäusern der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m 2 Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 10 § 10 Gewerbe- und Industrieanlagen

(1) In Gewerbe- und Industrieanlagen der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) Sofern aufgrund des Lagergutes und der Lagerhöhe eine erhöhte Brandbelastung gegeben ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(6) Erfordert es die Art des Betriebes sind entsprechende Mengen an Sonderlöschmittel bereitzuhalten.

§ 11 § 11 Versammlungsstätten

(1) In Versammlungsstätten der Gebäudeklasse 3, 4 und 5 ist pro Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 12 § 12 Campingplätze

(1) Auf Campingplätzen ist pro 1000 m² Campingfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Auf Campingplätzen von mehr als 1000 m² Stellfläche ist eine Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserrate von 800 l/min für die Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Die Löschwasserstelle darf eine maximale Entfernung von 200 m vom Campingplatz aufweisen.

§ 13 § 13 Lagerplätze

(1) Auf Lagerplätzen ist bei Lagerung von brennbaren Stoffen für die ersten 400 m² Lagerfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Erhöht sich die Lagerfläche, ist für jeweils weitere angefangene 1000 m² Lagerfläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Bei der Lagerung von brennbaren Stoffen und einer Lagerfläche von mehr als 1000 m² ist eine Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserrate von 800 l/min für die Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Die Entfernung der Löschwasserentnahmestelle vom Lagerplatz darf nicht mehr als 200 m aufweisen.

(3) Erfordert es die Art des Lagergutes sind entsprechende Mengen an Sonderlöschmittel bereitzuhalten.

§ 14 § 14 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks

(1) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 50 m² Nutzfläche ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 250 m² sind zwei tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) In Garagen und überdachten Stellplätzen über 250 m² Nutzfläche ist je weiterer angefangener 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 15 § 15 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m (Hochhäuser)

(1) In Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

§ 16 § 16 Zusätzliche Anforderungen für die Bereitstellung von tragbaren Löschgeräten, Löschwasseranlagen für Wirtschaftsgebäude und Orientierungshilfen

(1) Bei gemischter Nutzung der Gebäude ist die Anzahl der tragbaren Löschgeräte und die Ausführungsart der Löschwasseranlage (§ 4) als Kombination der jeweiligen Nutzung einzuhalten.

(2) Tragbare Löschgeräte sind leicht erreichbar und gut sichtbar bereitzustellen. Der Aufstellungsort der tragbaren Löschgeräte muss mit Symbolen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Aufstellungsorte in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit Wohnnutzung. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für die Einspeise- und Entnahmestellen der Löschwasseranlagen.

(3) Wenn es die Nutzung, Abmessung sowie Gestaltung der Gebäude oder Anlage oder die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen es ermöglichen, können die erforderlichen tragbaren Feuerlöscher auch gemeinsam als Löschgerätestützpunkt bereitgestellt werden.

(4) Das Löschmittel der tragbaren Feuerlöscher muss für den Gebrauch in der baulichen Anlage aufgrund der in der baulichen Anlage vorhandenen, brennbaren Stoffe und Nutzungsbedingungen geeignet sein und hat der tragbare Feuerlöscher ein ausreichendes Löschvermögen aufzuweisen. In baulichen Anlagen, die der Unterbringung einer größeren Anzahl von Menschen dienen, dürfen nur Löschgeräte verwendet werden, deren Einsatz zu keiner Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, Schaum).

(5) Für enge, schlecht belüftete Räume ist der Einsatz von CO 2 -Löschern nicht zulässig.

(6) Ist eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage oder aufgrund der Menge, Art und Lagerhöhe der verwendeten Stoffe gegeben, sind im Einzelfall zusätzliche tragbare Löschgeräte sowie Löschwasseranlagen (§ 4) bereitzuhalten oder anzubringen. Von der Bereitstellung von tragbaren Löschgeräten und Löschwasseranlagen kann im Einzelfall Abstand genommen werden, wenn durch andere geeignete Vorkehrungen die erforderlichen Löschmaßnahmen gewährleistet sind.

(7) Wenn aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage eine erschwerte Orientierung für die Einsatzkräfte gegeben ist, sind zusätzliche Orientierungshilfen wie z.B. Brandschutzpläne, Stockwerks- und Raumbezeichnungen, Bezeichnungen von Raumnutzungen, Schlüsselkästen, etc. vorzusehen.

§ 17 § 17 Rauchwarnmelder

(1) Die Funktion der Rauchwarnmelder in Wohnungen ist nach den Angaben der Hersteller, jedoch mindestens einmal jährlich vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zu überprüfen. Diese Prüfung kann entfallen, sofern die Funktionsprüfung durch die Hausverwaltung (z.B. Ferninspektion) erfolgt. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Batterietausch) sind vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zeitgerecht durchzuführen.

(2) Rauchwarnmelder mit fest eingebauter Batterie sind vor Ablauf der Funktionsdauer vom Gebäudeeigentümer zu ersetzen.

3. Abschnitt Alarmzeichen

§ 18 § 18

Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:

Sekundenintervalle für Alarm

Sirenensignal mit einem Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit zweimaliger Unterbrechung von 7 Sekunden. Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.

§ 19 § 19

Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:

1. Warnung:

Minutenintervalle für Alarm

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:

Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

2. Alarm:

Minutenintervalle für Alarm

Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

3. Entwarnung:

Minutenintervalle für Alarm

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.

4. Sirenenprobe:

Sekundenintervalle für Alarm

Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 20 § 20

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem in Kraft treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 8. August 1989 zur Durchführung der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – FPO, LGBl. Nr. 50/1989, außer Kraft.