(1) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 2 ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 3, 4 und 5 ist pro Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Nettofläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(5) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
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