(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem in Kraft treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 8. August 1989 zur Durchführung der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – FPO, LGBl. Nr. 50/1989, außer Kraft.
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