(1) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 50 m² Nutzfläche ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 250 m² sind zwei tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) In Garagen und überdachten Stellplätzen über 250 m² Nutzfläche ist je weiterer angefangener 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
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