LandesrechtKärntenVerordnungenDurchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung§ 16

§ 16§ 16Zusätzliche Anforderungen für die Bereitstellung von tragbaren Löschgeräten, Löschwasseranlagen für Wirtschaftsgebäude und Orientierungshilfen

In Kraft seit 01. Februar 2024
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