Vorwort
§ 1 § 1 Schutzgebiet
(1) Die Lavant zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe im Bezirk Wolfsberg wird zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden St. Andrä im Lavanttal, Lavamünd, St. Georgen im Lavanttal (politischer Bezirk Wolfsberg) und Neuhaus (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden St. Andrä, Dachberg, Jakling, Framrach, Winkling, Kollnitz, Eisdorf, Raggane, St. Paul, Herzogberg, Löschental, Weinberg, Legerbuch, Ettendorf, Hart, Magdalensberg, Lavamünd, Leifling und Rabenstein gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
§ 2 § 2 Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Untere Lavant vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage B aufgelisteten Schutzgüter. Das Schutzziel ist daher die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung
a) der Durchgängigkeit der Fließstrecke und eine bessere Anbindung der Auwaldflächen an den Fluss und
b) eines intakten Auen-Ökosystems mit Sicherung der gewässerspezifischen Biotopkomplexe, Erhaltung der Überschwemmungsdynamik und Naturruhezonen, Anlage von Pufferzonen, Verbesserung der Habitatstrukturen und Schaffen bzw. Erhaltung von Korridoren und Trittsteinbiotopen.
§ 3 § 3 Schutzbestimmungen
Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt:
1. Die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen.
2. Die Versiegelung bestehender unbefestigter Wege und die Errichtung neuer Wege (inklusive Rad- und Reitwege).
3. Das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise.
4. Die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasser- und Geschiebehaushaltes (zB die Veränderung des Abflusses durch Schwall).
5. Das Baden und Befahren der Lavant und der Augewässer mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen udgl.
6. Das Starten, Landen und Überfliegen des Gebietes mit Modellflugzeugen, Paragleitern und ähnlichen Flugkörpern.
7. Das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern.
8. Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.
9. Das Lagern und Zelten.
§ 4 § 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen und wasserwirtschaftliche Vorhaben im öffentlichen Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
3. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2018, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2018, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
4. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018;
5. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
6. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2017;
7. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
§ 5 § 5 Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gemäß Art. 11 und 17 FFHRichtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
3. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes;
4. das Errichten von Gebäuden und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten etc., notwendig sind;
5. befristete notwendige Baustellenwege, –einrichtungen und -tafeln im Zuge erlaubter Baumaßnahmen;
6. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.
§ 6 § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Untere Lavant“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7 § 7 Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 8 § 8 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2009/147/EG vom 30. November 2009 des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20, S. 7, und 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S. 7, umgesetzt.
§ 9 § 9 Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung mit der der Flussabschnitt zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe, zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt wird, LGBl. Nr. 80/2013, außer Kraft.
Anlagen
Anl. 1
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 67/2018.