Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Untere Lavant vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage B aufgelisteten Schutzgüter. Das Schutzziel ist daher die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung
a) der Durchgängigkeit der Fließstrecke und eine bessere Anbindung der Auwaldflächen an den Fluss und
b) eines intakten Auen-Ökosystems mit Sicherung der gewässerspezifischen Biotopkomplexe, Erhaltung der Überschwemmungsdynamik und Naturruhezonen, Anlage von Pufferzonen, Verbesserung der Habitatstrukturen und Schaffen bzw. Erhaltung von Korridoren und Trittsteinbiotopen.
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