Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt:
1. Die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen.
2. Die Versiegelung bestehender unbefestigter Wege und die Errichtung neuer Wege (inklusive Rad- und Reitwege).
3. Das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise.
4. Die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasser- und Geschiebehaushaltes (zB die Veränderung des Abflusses durch Schwall).
5. Das Baden und Befahren der Lavant und der Augewässer mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen udgl.
6. Das Starten, Landen und Überfliegen des Gebietes mit Modellflugzeugen, Paragleitern und ähnlichen Flugkörpern.
7. Das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern.
8. Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.
9. Das Lagern und Zelten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise