LandesrechtBurgenlandVerordnungenFeuerwehr-Tarifverordnung 2023 - FwTarifV 2023

Feuerwehr-Tarifverordnung 2023 - FwTarifV 2023

In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Tarifverordnung beinhaltet die Kostensätze für Einsatzleistungen der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sowie für die Beistellung und Benutzung von Feuerwehrgeräten und -einrichtungen.

(2) In den Tarifen A bis C der Anlage sind die Kostensätze für Einsatzleistungen sowie für die Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen festgesetzt.

(3) Im Tarif D der Anlage sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe, Löschmittel, Pölzmaterial, Reinigungsmittel etc.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind.

§ 2

§ 2 Kostenersatz

(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechts geschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz zu leisten ist, wird dieser - sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt - nach Maßgabe des Tarifs A bis D der Anlage berechnet.

(2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei:

1. Einsatzleistungen aller Art,

2. Brandsicherheitswachen und Bereitschaftsdiensten bei Veranstaltungen,

3. Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,

4. Anschluss von Brandschutzanlagen an die öffentliche Alarmeinrichtung der Feuerwehr gemäß § 14 Abs. 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019.

§ 3

§ 3 Kostenfreiheit

(1) Diese Tarifverordnung findet keine Anwendung:

1. wenn die Freiwillige Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- oder Einsatzleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach diesen Bestimmungen ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, wie bei Elementarereignissen und bei der Rettung von Menschen und Tieren,

2. bei falschem Alarm, sofern dieser unbeabsichtigt war („Blinder Alarm“),

3. wenn Personal und Gerät nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig.

(2) Kostenfreiheit besteht nicht bei Fehl- oder Täuschungsalarmen von Brandschutzanlagen.

§ 4

§ 4 Berechnung

(1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung jener Zeitraum maßgebend, in dem der Benützer - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer - im Besitz der beigestellten Gegenstände war. Die Berechnung erfolgt nach den im Tarif A der Anlage enthaltenen Tarifsätzen. Die Beistellung von fahrbaren Schiebeleitern, Pressluftatmern sowie von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren oder E-Motoren angetrieben werden - darunter fallen auch motorbetriebene Wasserfahrzeuge - darf nur mit Bedienungsmannschaft erfolgen.

(2) Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben hin begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.

(3) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen, sonstigen Arbeitsleistungen oder Beistellungen mit Bedienungspersonal der Feuerwehr sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen. Ebenso verhält es sich mit Wartezeiten und sonstigen Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen.

(4) Beim Stundensatz ist die erste Stunde jeweils voll zu ver rechnen. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der Tarif A der Anlage neben den Stundensätzen auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach dem Tagessatz (siehe § 4 Abs. 5) verrechnet. Sieht der Tarif A der Anlage keinen Stundensatz, sondern nur einen pauschalierten Kostensatz ab fünf Stunden vor, so ist dieser Kostensatz auch für die Zeit von ein bis fünf Stunden gültig.

(5) Die Tagessätze (Kostensätze) der Tarifposten 2.01 bis 2.20 und 4.01 bis 4.11 des Tarifs A der Anlage gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden. Für die Tarifposten 3.01 bis 3.05, 6.02 bis 6.07, 7.01 bis 7.03, 8.01 bis 8.04 und 9.01 bis 9.04 des Tarifs A der Anlage gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei einer Einsatzleistung über den Tagessatz hinaus beginnt die Berechnung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit den gleichen Tarifposten ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.

(6) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Feuerwehrfahrzeug oder Wechselladeaufbau - maßgebend ist der den Baurichtlinien entsprechende Beladeplan des Burgenländischen Landesfeuerwehrverbandes - entnommen, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchsmaterial nach Tarif D der Anlage , wie beispielsweise für Bindemittel. Vom Feuerwehrfahrzeug oder Wechselladeaufbau zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Tarif A der Anlage zu verrechnen.

(7) Für Bereitstellungen von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern sind nur 60 Prozent der Tarifposten zu verrechnen, wenn diese nicht zum Einsatz kommen.

(8) Der Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen nach Tarif A der Anlage wird nach Tarifposten 2.01 bis 2.20 berechnet, sofern nicht die Bestimmungen nach § 4 Abs. 6 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Tarifpost 1.01 verrechnet.

(9) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften gelangen, welche entspre chend den taktisch-technischen Dienstvorschriften der Feuerwehren für den Einsatz tatsächlich erforderlich waren.

(10) Die Kostensätze für den Anschluss von Brandschutzanlagen an die öffentliche Alarmeinrichtung der Feuerwehr sind halbjährlich im Voraus an den Burgenländischen Landesfeuerwehrverband zu entrichten. Für Bruchteile eines Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen.

§ 5

§ 5 Reinigung und Wiederinstandsetzung

Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht, wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Dazu zählen beispielsweise Einsätze mit gefährlichen Stoffen oder technische Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich als unmöglich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) zu verrechnen.

§ 6

§ 6 Sonstige Tarife

Für die in den Tarifen der Anlage nicht enthaltenen Leistungen sind unter sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tarifposten angemessene Kosten einzuheben.

§ 7

§ 7 Umsatzsteuer

Die nach dieser Tarifverordnung ermittelten Kostenersätze sind Umsätze, welche gemäß den steuer rechtlichen Bestimmungen keinem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind und unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer.

§ 8

§ 8 Sprachliche Gleichbehandlung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung sowie die Anlage treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Februar 2018 über den Kostenersatz für Einsatzleistungen und Beistellungen von Geräten durch Feuerwehren (Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 - FTVO 2018), LGBl. Nr. 9/2018, außer Kraft.

Anl. 1