(1) Diese Tarifverordnung findet keine Anwendung:
1. wenn die Freiwillige Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- oder Einsatzleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach diesen Bestimmungen ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, wie bei Elementarereignissen und bei der Rettung von Menschen und Tieren,
2. bei falschem Alarm, sofern dieser unbeabsichtigt war („Blinder Alarm“),
3. wenn Personal und Gerät nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig.
(2) Kostenfreiheit besteht nicht bei Fehl- oder Täuschungsalarmen von Brandschutzanlagen.
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