(1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung jener Zeitraum maßgebend, in dem der Benützer - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer - im Besitz der beigestellten Gegenstände war. Die Berechnung erfolgt nach den im Tarif A der Anlage enthaltenen Tarifsätzen. Die Beistellung von fahrbaren Schiebeleitern, Pressluftatmern sowie von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren oder E-Motoren angetrieben werden - darunter fallen auch motorbetriebene Wasserfahrzeuge - darf nur mit Bedienungsmannschaft erfolgen.
(2) Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben hin begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.
(3) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen, sonstigen Arbeitsleistungen oder Beistellungen mit Bedienungspersonal der Feuerwehr sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen. Ebenso verhält es sich mit Wartezeiten und sonstigen Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen.
(4) Beim Stundensatz ist die erste Stunde jeweils voll zu ver rechnen. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der Tarif A der Anlage neben den Stundensätzen auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach dem Tagessatz (siehe § 4 Abs. 5) verrechnet. Sieht der Tarif A der Anlage keinen Stundensatz, sondern nur einen pauschalierten Kostensatz ab fünf Stunden vor, so ist dieser Kostensatz auch für die Zeit von ein bis fünf Stunden gültig.
(5) Die Tagessätze (Kostensätze) der Tarifposten 2.01 bis 2.20 und 4.01 bis 4.11 des Tarifs A der Anlage gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden. Für die Tarifposten 3.01 bis 3.05, 6.02 bis 6.07, 7.01 bis 7.03, 8.01 bis 8.04 und 9.01 bis 9.04 des Tarifs A der Anlage gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei einer Einsatzleistung über den Tagessatz hinaus beginnt die Berechnung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit den gleichen Tarifposten ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.
(6) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Feuerwehrfahrzeug oder Wechselladeaufbau - maßgebend ist der den Baurichtlinien entsprechende Beladeplan des Burgenländischen Landesfeuerwehrverbandes - entnommen, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchsmaterial nach Tarif D der Anlage , wie beispielsweise für Bindemittel. Vom Feuerwehrfahrzeug oder Wechselladeaufbau zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Tarif A der Anlage zu verrechnen.
(7) Für Bereitstellungen von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern sind nur 60 Prozent der Tarifposten zu verrechnen, wenn diese nicht zum Einsatz kommen.
(8) Der Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen nach Tarif A der Anlage wird nach Tarifposten 2.01 bis 2.20 berechnet, sofern nicht die Bestimmungen nach § 4 Abs. 6 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Tarifpost 1.01 verrechnet.
(9) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften gelangen, welche entspre chend den taktisch-technischen Dienstvorschriften der Feuerwehren für den Einsatz tatsächlich erforderlich waren.
(10) Die Kostensätze für den Anschluss von Brandschutzanlagen an die öffentliche Alarmeinrichtung der Feuerwehr sind halbjährlich im Voraus an den Burgenländischen Landesfeuerwehrverband zu entrichten. Für Bruchteile eines Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen.
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