(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechts geschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz zu leisten ist, wird dieser - sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt - nach Maßgabe des Tarifs A bis D der Anlage berechnet.
(2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei:
1. Einsatzleistungen aller Art,
2. Brandsicherheitswachen und Bereitschaftsdiensten bei Veranstaltungen,
3. Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,
4. Anschluss von Brandschutzanlagen an die öffentliche Alarmeinrichtung der Feuerwehr gemäß § 14 Abs. 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019.
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