Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023
Vorwort
§ 1
§ 1 Anmeldung zur Prüfung über die fischereiliche Eignung
(1) Die Landesregierung hat halbjährlich einen Termin zur Prüfung über die fischereiliche Eignung anzubieten. Im Bedarfsfall können auch weitere Termine angeboten werden. Termine sind mindestens zwei Monate vorher im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(2) Personen, welche diese Prüfung ablegen wollen, haben spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei einer Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, aus dem sich die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ergibt, anzuschließen. Anträge von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben neben der Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zusätzlich die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person zu enthalten. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Zulassung zur Prüfung zu informieren und umgehend die zur Prüfung zugelassenen Personen der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten mindestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin über den Ort, die Zeit, über die näheren Umstände sowie die Kosten der Prüfung zu informieren.
§ 2
§ 2 Vorbereitungskurse für die Prüfung über die fischereiliche Eignung
(1) Die Landesregierung hat vor jedem Prüfungstermin Vorbereitungskurse anzubieten. Kursunterlagen können gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Vorbereitungskurse können als Präsenzveranstaltung aber auch online abgehalten werden und haben insbesondere folgende Schwerpunkte zu umfassen:
1. Wassertiere: wesentliche Merkmale und Biologie der im Burgenland vorkommenden Wassertiere, Schonzeiten und Brittelmaße
2. Gewässerökologie: Lebensraum der Wassertiere, Umweltfaktoren, Beeinträchtigungen
3. Waidgerechte Fischerei
4. Fanggeräte: verbotene und erlaubte Fanggeräte, Umgang mit Fanggeräten
5. Burgenländisches Fischereirecht: rechtlicher Rahmen für das Ausüben der Fischerei
6. Umgang mit Wassertieren: Fangen, Töten, Ausnehmen
7. Verwertung der Wassertiere: Möglichkeiten der Verwertung der getöteten Wassertiere
8. Tierschutz und Fischerei: fachgerechter Umgang mit den Lebewesen
(3) Die Teilnahme an den Vorbereitungskursen ist freiwillig. Anmeldungen können bis zu einer Woche vor Kursbeginn bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erfolgen.
§ 3
§ 3 Prüfung über die fischereiliche Eignung
(1) Die Prüfung wird als Multiple Choice Test abgehalten und hat die Sachgebiete des § 2 Abs. 2 zu umfassen. Sie dauert eine Stunde und ist behördlich zu beaufsichtigen. Die Prüfung ist positiv abgelegt, wenn 50% der Gesamtpunktezahl erreicht werden. Darüber sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorab zu informieren.
(2) Die Prüfung kann beliebig oft zu den jeweils nachfolgenden Prüfungsterminen wiederholt werden. § 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfungsgebühr ist vor jedem Prüfungsantritt zu entrichten. Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.
(4) Über eine positiv abgelegte Prüfung ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.
§ 4
§ 4 Vorbereitungskurse und Eignungsprüfungen für Fischereischutzorgane
(1) Die Landesregierung hat zusätzlich zu den Vorbereitungskursen gemäß § 2 auch Vorbereitungskurse für Fischereischutzorgane anzubieten. Diese Kurse haben nach Möglichkeit im Anschluss an die Vorbereitungskurse gemäß § 2 stattzufinden. Darin ist insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Aufsichtsorgane sowie auf die Stellung als behördliche Organe einzugehen. Die Teilnahme an diesem Kurs ist ab 1. Jänner 2024 verpflichtend. Über die Teilnahme am Vorbereitungskurs ist eine Bestätigung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auszustellen.
(2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Dem Antrag sind der Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kursbestätigung gemäß Abs. 1 und eine Kopie einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte anzuschließen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 19 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, LGBl. Nr. 1/2022, vorliegen, gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung auszusprechen und einen Termin für die Prüfung bekannt zu geben.
(3) Die Prüfung erfolgt mündlich. Über ein positives Ergebnis ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.
§ 5
§ 5 Kurs- und Prüfungsgebühr
(1) Die Kursgebühr beträgt für
1. Vorbereitungskurse für die fischereiliche Eignung 50 Euro,
2. Vorbereitungskurse für Fischereischutzorgane 50 Euro.
(2) Die Prüfungsgebühr beträgt für
1. Prüfungen über die fischereiliche Eignung 50 Euro,
2. Prüfungen für Fischereischutzorgane 50 Euro.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.