§ 4 Vorbereitungskurse und Eignungsprüfungen für Fischereischutzorgane — Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023
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(1) Die Landesregierung hat zusätzlich zu den Vorbereitungskursen gemäß § 2 auch Vorbereitungskurse für Fischereischutzorgane anzubieten. Diese Kurse haben nach Möglichkeit im Anschluss an die Vorbereitungskurse gemäß § 2 stattzufinden. Darin ist insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Aufsichtsorgane sowie auf die Stellung als behördliche Organe einzugehen. Die Teilnahme an diesem Kurs ist ab 1. Jänner 2024 verpflichtend. Über die Teilnahme am Vorbereitungskurs ist eine Bestätigung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auszustellen.
(2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Dem Antrag sind der Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kursbestätigung gemäß Abs. 1 und eine Kopie einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte anzuschließen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 19 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, LGBl. Nr. 1/2022, vorliegen, gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung auszusprechen und einen Termin für die Prüfung bekannt zu geben.
(3) Die Prüfung erfolgt mündlich. Über ein positives Ergebnis ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.
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