(1) Die Prüfung wird als Multiple Choice Test abgehalten und hat die Sachgebiete des § 2 Abs. 2 zu umfassen. Sie dauert eine Stunde und ist behördlich zu beaufsichtigen. Die Prüfung ist positiv abgelegt, wenn 50% der Gesamtpunktezahl erreicht werden. Darüber sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorab zu informieren.
(2) Die Prüfung kann beliebig oft zu den jeweils nachfolgenden Prüfungsterminen wiederholt werden. § 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfungsgebühr ist vor jedem Prüfungsantritt zu entrichten. Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.
(4) Über eine positiv abgelegte Prüfung ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.
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