(1) Die Landesregierung hat halbjährlich einen Termin zur Prüfung über die fischereiliche Eignung anzubieten. Im Bedarfsfall können auch weitere Termine angeboten werden. Termine sind mindestens zwei Monate vorher im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(2) Personen, welche diese Prüfung ablegen wollen, haben spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei einer Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, aus dem sich die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ergibt, anzuschließen. Anträge von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben neben der Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zusätzlich die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person zu enthalten. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Zulassung zur Prüfung zu informieren und umgehend die zur Prüfung zugelassenen Personen der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten mindestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin über den Ort, die Zeit, über die näheren Umstände sowie die Kosten der Prüfung zu informieren.
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