LandesrechtBurgenlandVerordnungenNaturschutzgebiet Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“

Naturschutzgebiet Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“

In Kraft seit 18. November 2022
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“ im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker, Gst. Nr. 5992, KG Neuberg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Fläche des Naturschutzgebietes „Bachaue Lug“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im PDF-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des Naturschutzgebietes „Bachaue Lug“.

§ 2

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Schutzgegenstand und Schutzzweck ist die Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten und der Lebensräume des in § 1 angeführten Gebiets.

§ 3

§ 3 Verbote

(1) In dem in § 1 angeführten Gebiet ist jeder Eingriff, der die Erhaltung

1. der Ursprünglichkeit der Natur,

2. der Tier- und Pflanzenwelt,

3. der traditionell durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder

4. des ökologischen Gleichgewichtes

beeinträchtigt, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muss.

(2) Insbesondere ist es verboten,

1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, insbesondere Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art zwischen- oder abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit und die aktuelle Naturausstattung auf andere Weise zu ändern;

2. Gehölz, Feldhecken oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen und Raine abzubrennen;

3. chemische Stoffe jeglicher Art, insbesondere Düngemittel (Kunst- und Naturdünger) oder Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide und dgl.), in den Boden einzubringen;

4. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

5. Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;

6. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

7. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, dem Bestand zu entnehmen oder zu beschädigen, mit Ausnahme der auf Grund des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

8. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;

9. störenden Lärm zu erregen;

10. Wildäcker anzulegen, Fütterungen durchzuführen, mobile Hochstände aufzustellen oder ortsfeste Hochstände zu errichten;

11. das Gebiet außerhalb von gekennzeichneten Wegen zu betreten oder zu befahren.

§ 4

§ 4 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Jagd

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, weiterhin erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird, eingeschränkt durch das Verbot des § 3 Abs. 2 Z 10, durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 5

§ 5 Ausnahmebewilligungen

(1) Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den § 3 genannten Verboten bewilligen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist entweder befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, sofern dies erforderlich ist, um

1. den Schutzzweck (§ 2) soweit als möglich zu wahren oder

2. sicherzustellen, dass der Eingriff nur zum Zweck, den die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.

§ 6

§ 6 Erlaubte Maßnahmen

Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 3 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, sofern diese zur Erhaltung der Ursprünglichkeit der Natur, der Tier- und Pflanzenwelt, der traditionell durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

§ 7

§ 7 Strafbestimmungen, Wiederherstellung

(1) Übertretungen der §§ 3 und 5 werden gemäß § 78 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, geahndet.

(2) § 55 NG 1990 gilt sinngemäß.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“ im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker in der KG. Neuberg zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt wird, LGBl. Nr. 13/1991, gemäß den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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