LandesrechtBurgenlandVerordnungenNaturschutzgebiet Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“§ 4

§ 4Land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Jagd

In Kraft seit 18. November 2022
Up-to-date

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, weiterhin erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird, eingeschränkt durch das Verbot des § 3 Abs. 2 Z 10, durch diese Verordnung nicht berührt.

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