§ 4 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Jagd — Naturschutzgebiet Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“
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(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, weiterhin erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird, eingeschränkt durch das Verbot des § 3 Abs. 2 Z 10, durch diese Verordnung nicht berührt.
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