(1) Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den § 3 genannten Verboten bewilligen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist entweder befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, sofern dies erforderlich ist, um
1. den Schutzzweck (§ 2) soweit als möglich zu wahren oder
2. sicherzustellen, dass der Eingriff nur zum Zweck, den die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.
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