(1) In dem in § 1 angeführten Gebiet ist jeder Eingriff, der die Erhaltung
1. der Ursprünglichkeit der Natur,
2. der Tier- und Pflanzenwelt,
3. der traditionell durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder
4. des ökologischen Gleichgewichtes
beeinträchtigt, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muss.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, insbesondere Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art zwischen- oder abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit und die aktuelle Naturausstattung auf andere Weise zu ändern;
2. Gehölz, Feldhecken oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen und Raine abzubrennen;
3. chemische Stoffe jeglicher Art, insbesondere Düngemittel (Kunst- und Naturdünger) oder Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide und dgl.), in den Boden einzubringen;
4. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
5. Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
6. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
7. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, dem Bestand zu entnehmen oder zu beschädigen, mit Ausnahme der auf Grund des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
8. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;
9. störenden Lärm zu erregen;
10. Wildäcker anzulegen, Fütterungen durchzuführen, mobile Hochstände aufzustellen oder ortsfeste Hochstände zu errichten;
11. das Gebiet außerhalb von gekennzeichneten Wegen zu betreten oder zu befahren.
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