(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“ im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker in der KG. Neuberg zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt wird, LGBl. Nr. 13/1991, gemäß den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes außer Kraft.
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